Allgemeine Geschäftsbedingungen von Praetorius Capital GmbH („Praetorius“)
Beachten Sie bitte, dass Kosten o.ä. nur bei Vertragsabschluss entstehen. Alle Anfragen sind selbstverständlich kostenfrei.
§1. Geltungsbereich
Für sämtliche Verträge mit Praetorius gelten ausschließlich die nachfolgend geregelten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die im Zuge eines Vertrages als vereinbart gelten, und ergänzen die anwendbaren gesetzlichen Regelungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind unbeachtlich und können auch nicht durch eine kaufmännische Bestätigung seitens des Auftraggebers in das Vertragsverhältnis miteinbezogen werden.
§2. Vertragsgegenstand
§2.1 Praetorius erbringt ihre Leistungen in eigener Verantwortung und wird dabei die Interessen des Auftraggebers wahren. Ort und Zeit der Tätigkeit werden von Praetorius in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers festgelegt.
§2.2 Sofern zur Durchführung der im Vertrag festgelegten Tätigkeiten seitens Praetorius (steuer-) rechtliche Beratungen notwendig sind, ist dies im Auftragsumfang nicht beinhaltet. Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesen Fällen einen gesonderten Rechtsanwalt und/ oder Steuerberater hinzuzuziehen bzw. zu beauftragen. Die Beauftragung erfolgt ausschließlich auf Kosten des Auftraggebers.
§3. Vergütung
§3.1 Praetorius schuldet für das Pauschalhonorar keine Einzelabrechnung. Das Pauschalhonorar und die im Übrigen vorgesehenen Ansprüche bei Verlängerung des Zeitraums sind unabhängig davon, ob der vom Auftraggeber gewünschte Erfolg eintritt.
§3.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber über die im Vertrag festgelegten Tätigkeiten seitens Praetorius hinausgehend, weitere Tätigkeiten beauftragt, erfolgt dies im Rahmen eines Nachtrages, in dem dann auch zusätzliche Vergütungen festzulegen sind.
§3.3 Der Auftraggeber ist bei Vorlage eines schriftlichen Angebotes eines Dritten in Zusammenhang mit dem Erfolgshonorar verpflichtet die Annahme des Angebotes innerhalb von acht (8) Tagen ab Zugang zu erklären. Im Falle des Verstreichens dieser Frist gilt das Angebot als nicht angenommen. Ein Angebot gilt auch dann als verbindlich, wenn es unter üblichen Auflagen und Bedingungen erfolgt.
§3.4 Sollte der Auftraggeber die erforderlichen Unterlagen und Angaben zur Erlangung eines verbindlichen Angebotes trotz schriftlicher Mitteilung innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Tagen und einer Nachfrist von einer (1) weiteren Woche nicht beibringen und/ oder die vom Auftraggeber im Vertrag zugesicherten Angaben nicht den Tatsachen entsprechen und aus diesem Grund ein verbindliches Angebot nicht zu erlangen sein, ist der Auftraggeber verpflichtet an Praetorius eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von Euro 7.500,00 zu leisten (zzgl. gesetzlich gültiger Umsatzsteuer), ohne dass es eines weiteren Nachweises seitens Praetorius bedarf. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis nachgelassen, dass Praetorius ein geringerer Aufwand entstanden ist, wobei auch Praetorius einen höheren Aufwand geltend machen und nachweisen kann.
§3.5 Das jeweilige Erfolgshonorar ist auch dann fällig, wenn das verbindliche Angebot/ Finanzierungszusage nicht unmittelbar über Praetorius vermittelt wird, sondern auf den Leistungen von Praetorius basiert. Praetorius erhält auch dann das Erfolgshonorar, wenn das verbindliche Angebot erst nach Ablauf des Vertrages auf der Grundlage der Vermittlungsleistungen von Praetorius erfolgt, und zwar für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten.
§3.6 Das Erfolgshonorar wird auch für den Fall geschuldet, dass der Auftraggeber während oder nach Erfüllung des Auftrages seinerseits Verhandlungen mit den durch Praetorius vermittelten Kontakten aufnimmt und diese erfolgreich erst nach Vertragsbeendigung innerhalb eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten zum Abschluss gebracht werden.
§4. Rechnungsstellung und Zahlung
§4.1 Die Fälligkeit der sonstigen Honorare ergibt sich auf der Grundlage des Vertrages. Der Auslagen- und Spesenersatz ist jeweils mit Rechnungsstellung durch Praetorius zur Zahlung fällig, wobei die Zahlung spätestens sieben (7) Tage nach Rechnungserhalt zu erfolgen hat.
§4.2 Die Zahlungen an Praetorius sind auf das folgende Konto zu überweisen:
Kontoinhaber:
Praetorius Capital GmbH
IBAN: DE14 7004 0048 0792 8195 00
BIC: COBADEFFXXX
Commerzbank AG, München
§5. Verschwiegenheitsverpflichtung, Kunden- und Mitarbeiterschutz
§5.1 Praetorius wird im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber Kontakte benennen, mit denen Gespräche im Rahmen der Vertragserfüllung geführt werden. Diese Kontakte unterliegen einem Kundenschutz, d. h. dem Auftraggeber ist es untersagt mit diesen Kontakten direkt ohne Einbindung von Praetorius, in Kontakt zu treten oder diese Kontakte nach Beendigung des Vertrages innerhalb eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten selbst anzusprechen. Im Übrigen sichert der Auftraggeber insoweit strengste Vertraulichkeit der Informationen zu und wird diese Kontakte auch nicht über anderweitige Dritte ansprechen bzw. nutzen. Praetorius wird die dem Kundenschutz unterliegenden Kunden schriftlich benennen. Mit Benennung unterfallen diese Kunden der vorgenannten Regelung.
§5.2 Die Haftung für Vermögensschäden ist dem Grunde nach beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrages typischerweise gerechnet werden muss.
§5.3 Im Falle eines Verstoßes gegen die Regelungen dieser Ziffer 5 schuldet der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 25.000,00 zusätzlich zu einer eventuellen Erfolgsprovision im Falle der Erlangung eines verbindlichen Angebotes.
§5.4 Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien gegenseitig strengstes Stillschweigen über sämtliche im Rahmen dieses Vertrages erlangten Informationen und Unterlagen, soweit die Weitergabe von Informationen und Unterlagen nicht zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
§5.5 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht, soweit die Informationen und Unterlagen aus gesetzlichen Gründen, beispielsweise gegenüber Finanzämtern, weiter gegeben werden müssen bzw. die Informationen und Unterlagen offenkundig sind.
§5.6 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch über die Vertragsbeendigung hinaus.
§5.7 Darüber hinaus verpflichten sich beide Parteien, während der Laufzeit des Vertrages die mit der Durchführung des Vertrages befassten Mitarbeiter der jeweils anderen Partei nicht aktiv abzuwerben, einzustellen oder auf eine andere Weise zu beschäftigen, wobei dies auch für eine Frist von zwölf (12) Monaten nach Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Grund, zu unterlassen ist. Erfährt der Auftraggeber davon, dass ein von Praetorius im Rahmen des Vertrages eingesetzter Mitarbeiter beabsichtigt, sein Beschäftigungsverhältnis zu beenden, hat der Auftraggeber Praetorius unverzüglich hierüber zu informieren.
§6. Haftung
§6.1 Jede Vertragspartei ist allein für ihre Handlungen oder Unterlassungen, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag vornimmt, verantwortlich.
§6.2 Praetorius ist nicht für den erfolgreichen Abschluss der Transaktion oder das Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges verantwortlich und haftbar.
§6.3 Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen Praetorius, ihre gesetzlichen Vertreter, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen, bestehen nur soweit Praetorius, ihre gesetzlichen Vertreter, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist und der Auftraggeber auf deren Einhaltung regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).
§6.4 Bei einfach fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung von Praetorius auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und beträgt höchstens Euro 100.000.
§6.5 Praetorius, ihre gesetzlichen Vertreter, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen haften nicht für mittelbare Vermögens- oder Folgeschäden.
§6.6 Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit Praetorius im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit oder aus sonstigen Gründen zwingend haftet.
§6.7 Hinsichtlich der Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Abweichung, dass die Verjährungsfrist auf ein (1) Jahr verkürzt wird. Dies gilt nicht bei einer Haftung wegen Vorsatzes oder soweit Praetorius im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit oder aus sonstigen Gründen zwingend haftet.
§7. Schlussbestimmungen
§7.1 Praetorius ist berechtigt, den Firmennamen von Auftraggebern zu Referenzzwecken (Einfachnennung des Namens in Referenzlisten, ohne das Rückschlüsse auf Projektinhalte möglich sind) darzustellen. Hierzu erteilt der Auftraggeber bereits jetzt sein Einverständnis.
§7.2 Mündliche Nebenabreden und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bestehen nicht und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine spätere Abänderung dieser Schriftformklausel.
§7.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland.
§7.4 Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Praetorius; erhebt Praetorius Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers.
§7.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung nichtig oder unwirksam bzw. undurchführbar sein, so bleiben hiervon die übrigen Regelungen unberührt. Die unwirksame oder nichtige bzw. undurchführbare Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Dies gilt auch für eine später auftauchende Regelungslücke.
Stand: Mai 2015
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